Skip to main content

News-Archiv

Grenzen der nachgelagerten Besteuerung von Einkünften aus ausländischen Altersvorsorgesystemen

Der Kläger war in der Zeit von 2005 bis Mitte 2011 als Arbeitnehmer in den USA beschäftigt. Bis zu seiner Rückkehr im Mai 2011 war er in Deutschland unstreitig nicht einkommensteuerpflichtig.

Der Kläger nahm während seiner beruflichen Tätigkeit in den USA an einem von seinem dortigen Arbeitgeber aufgelegten US-amerikanischen Altersvorsorgeplan ("401(k) pension plan") teil. Die Einzahlungen von umgerechnet 101.968 Euro leisteten sowohl der Kläger als auch sein Arbeitgeber, wobei auf die Jahre 2006 und 2007 Beiträge von 26.581 Euro entfielen. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts Köln (Urteil vom 09. August 2018, Az. 11 K 2738/14) blieben sämtliche Einzahlungen nach US-amerikanischem Einkommensteuerrecht unbelastet.

Ende des Streitjahres erhielt der Kläger aus dem Altersvorsorgeplan - nachdem er bereits im Jahr 2009 einen Teilbetrag von umgerechnet 3.598 Euro bezogen hatte - eine Auskehrung von 108.073 Euro.

Die Beteiligten vertreten übereinstimmend die Auffassung, dass es sich bei der Auszahlung aus dem "401(k) pension plan" dem Grunde nach um steuerbare und steuerpflichtige Leistungen gemäß § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) handelt. Der Kläger meint, für die Einkünfteermittlung seien die Einzahlungen in Abzug zu bringen; zu besteuern sei somit nur der Unterschiedsbetrag. Er habe mangels inländischer Einkommensteuerpflicht zu keinem Zeitpunkt die teilweise Steuerfreistellung der Beiträge gemäß § 3 Nr. 63 EStG in Anspruch nehmen können, sodass eine nachgelagerte Besteuerung ausweislich des Wortlauts des § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG nicht in Betracht komme. Nachdem der Kläger insoweit zunächst - beruhend auf unzutreffenden Zahlen - negative Einkünfte ermittelt hatten, erklärte er später positive Einkünfte von 9.163 Euro.

Das Finanzamt geht dagegen davon aus, dass jedenfalls für ab dem 01.01.2008 geleistete Einzahlungen in einen "401(k) pension plan" der Befreiungstatbestand des § 3 Nr. 63 EStG entsprechend anzuwenden sei, sodass die hierauf beruhenden Auszahlungen nachgelagert zu besteuern seien. Nachdem das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr noch positive Einkünfte von 48.702 Euro in Ansatz gebracht hatte, setzte es die Einkünfte in der Einspruchsentscheidung auf 26.755 Euro (jeweils vor Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrags) herab. Über die Berechnungsmethode besteht kein Streit.

Mit seiner Klage beanstandete der Kläger, für den vom Finanzamt zugrunde gelegten Besteuerungsansatz bestehe keine Rechtsgrundlage.

(BFH, Urteil vom 28.10.020 - X R 29/18)

Zurück