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Restnutzungsdauer eines Mietobjekts kann nach der Immobilienwertverordnung berechnet werden
Mit zwei Urteilen vom 14. Februar 2023 hat der 1. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass vom Steuerpflichtigen eingeholte Wertgutachten, in denen die Restnutzungsdauern von Mietobjekten nach der Immobilienwertverordnung (ImmoWertV) berechnet werden, der Ermittlung der AfA zugrunde gelegt werden können.