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Voraussetzungen für den Übergang zur Außenprüfung bei einer Kassen-Nachschau

Der Beklagte führte am 15. September 2021 bei der Klägerin, einer GmbH, eine Kassen-Nachschau gem. § 146b AO durch. Der Umfang der Nachschau beinhaltete die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung. Die von den Prüfern erbetenen Aufzeichnungen stellten die Mitarbeiter der Klägerin den Prüfern nicht zur Verfügung. Sie begründeten dies damit, dass diese Unterlagen im Büro des Geschäftsführers verschlossen seien und nur dieser einen Schlüssel zu dem Büro habe. Die Prüfer übergaben eine Liste der nachzureichenden Unterlagen. Die Klägerin übergab in der Folgezeit die Unterlagen für die Kassen-Nachschau. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2021 teilte der Beklagte der Klägerin den Übergang zu einer Außenprüfung gemäß § 146b Abs. 3 AO mit.

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