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Abzug anerkannter "Goldfinger-Verluste" kann nicht nachträglich über § 15a Abs. 5 EStG beschränkt werden
Verlusten, die über eine britische General Partnership im Rahmen eines sog. Goldfinger-Modells erlitten wurden, welches rechtskräftig als gewerblich anerkannt wurde, kann nicht nachträglich über § 15a Abs. 5 EStG die Ausgleichsfähigkeit versagt werden.