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Corona-Hilfen unterliegen nicht als außerordentliche Einkünfte einer ermäßigten Einkommensbesteuerung
Der 13. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass die im Jahr 2020 gezahlten Corona-Hilfen keine außerordentlichen Einkünfte darstellen, die in der Einkommensteuer nur ermäßigt zu besteuern sind.