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Sind Geldauflagen nach § 153a StPO zum Zwecke der Gewinnabschöpfung Betriebsausgaben?
Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass gem. § 153a StPO gezahlte Geldbeträge nicht unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG fallen, wenn die Geldauflage der Gewinnabschöpfung dient und keinen Strafcharakter entfaltet.